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   BFH, 11.03.1988 - III R 6/85   

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https://dejure.org/1988,19430
BFH, 11.03.1988 - III R 6/85 (https://dejure.org/1988,19430)
BFH, Entscheidung vom 11.03.1988 - III R 6/85 (https://dejure.org/1988,19430)
BFH, Entscheidung vom 11. März 1988 - III R 6/85 (https://dejure.org/1988,19430)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung von Rückstellungen für Pensionszusagen eines Friseurbetriebes bei der Veranlagung zur Einkommensteuer und Gewerbesteuer

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1988, 639
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 30.03.1983 - I R 209/81

    Lebensversicherung - Altersversorgung - Spitzengruppe - Einmalprämie -

    Auszug aus BFH, 11.03.1988 - III R 6/85
    Dies setzt grundsätzlich voraus, daß eine betriebliche Altersversorgung auch den familienfremden Arbeitnehmern, die eine gleichwertige oder geringerwertige Tätigkeit im Betrieb ausgeübt haben, gewährt oder sie ihnen vom Betriebsinhaber ernsthaft angeboten worden ist (BFH-Urteil vom 30. März 1983 I R 209/81, BFHE 138, 536, BStBl II 1983, 664, m.w.N.).

    Die betriebliche Altersversorgung der familienfremden Arbeitnehmer stellt eine Zusatzversorgung zu ihren Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung dar (BFHE 138, 536, BStBl II 1983, 664, m.w.N.).

  • BFH, 26.10.1982 - VIII R 50/80

    Ehegatten-Arbeitsverhältnis - Niedrige Aktivbezüge - Pension - Anerkennung einer

    Auszug aus BFH, 11.03.1988 - III R 6/85
    Eine Rückstellung für eine Pensionszusage an einen Arbeitnehmer-Ehegatten kann nach § 6a des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Steuerbilanz nur gebildet werden, sofern das Arbeitsverhältnis zwischen den Ehegatten mit ertragsteuerlicher Wirkung anerkannt wird und die Pensionszusage betrieblich veranlaßt ist (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 26. Oktober 1982 VIII R 50/80, BFHE 137, 269, BStBl II 1983, 209).
  • BFH, 20.03.1980 - IV R 53/77

    Revisionsführer - Betriebsausgaben - Schätzungsrahmen - Arbeitnehmer-Ehegatte -

    Auszug aus BFH, 11.03.1988 - III R 6/85
    Ist aber der Arbeitnehmer-Ehegatte von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht freigestellt, so kann die Pensionszusage zu seinen Gunsten auch dann betrieblich veranlaßt sein, wenn den familienfremden Arbeitnehmern eine Altersrente nicht zugestanden oder ernsthaft in Aussicht gestellt worden ist (BFH-Urteil vom 20. März 1980 IV R 53/77, BFHE 130, 316, BStBl II 1980, 450).
  • BFH, 28.10.2020 - X R 32/18

    Berücksichtigung von im Rahmen eines Ehegattenarbeitsverhältnisses geleisteten

    (b) Darüber hinaus lässt das FG jedenfalls im Rahmen der Subsumtion unberücksichtigt, dass die Klägerin im Hinblick auf ihre ab Mai 2002 weggefallene Sozialversicherungspflicht selbst für eine --nach ihrem Dafürhalten-- genügende Altersversorgung Sorge tragen musste (vgl. hierzu auch BFH-Urteile vom 11.03.1988 - III R 6/85, BFH/NV 1988, 639, unter 1., und vom 20.03.1980 - IV R 53/77, BFHE 130, 316, BStBl II 1980, 450, unter 2.e).
  • FG Baden-Württemberg, 13.09.2018 - 1 K 189/16

    Betriebsausgabenabzug für Zuwendungen an eine Unterstützungskasse in Form einer

    Ferner muss ein hohes Maß an Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass der Steuerpflichtige eine solche Versorgung bei vergleichbaren Tätigkeits- und Leistungsmerkmalen auch einem familienfremden Arbeitnehmer gewährt haben würde (BFH-Urteil vom 10. Juni 2008 VIII R 68/06, BFHE 222, 332, BStBl II 2008, 973, zu II.1., zur Beurteilung einer Direktversicherung).Ist aber der Arbeitnehmer-Ehegatte von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht freigestellt, so kann die Vorsorgemaßnahme zu seinen Gunsten auch dann betrieblich veranlasst sein, wenn den familienfremden Arbeitnehmern eine Altersrente nicht zugestanden oder ernsthaft in Aussicht gestellt worden ist (BFH-Urteil vom 11. März 1988 III R 6/85, BFH/NV 1988, 639, zur Beurteilung einer Pensionszusage).
  • BFH, 07.02.1990 - X R 63/87

    Berücksichtigung einer Pensionszusage bei der Festsetzung der Einkommenssteuer -

    Das Betriebsvermögen kann gemäß §§ 103 und 104 BewG nur gemindert werden, wenn und soweit die Pensionsverpflichtung betrieblich veranlaßt ist (BFH-Urteil vom 11. März 1988 III R 6/85, BFH/NV 1988, 639).
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